Diese Anzeigepflicht erstreckt sich nun auch auf Vermögensgegenstände, die von einer ausländischen Zweigniederlassung einer deutschen Bank verwahrt oder verwaltet werden. Die Auskunft sollte auch die genaue Bezeichnung der Anlage, den Nennbetrag der Forderung und den Kurswert der vorhandenen Wertpapiere und Konten am Todestag enthalten. Die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Volle Mitteilungspflicht. Dieser hat die Verpflichtung deutscher Kreditinstitute, das in ihren ausländischen Zweigniederlassungen verwahrte Vermögen von Erblassern anzuzeigen, unter Hinweis auf § 33 Abs. 1 ErbStG bejaht. Die Anzeigepflicht solle die Finanzämter über das Vorliegen eines Erwerbsvorgangs unterrichten und damit die möglichst vollständige steuerliche Erfassung aller Erwerbe sicherstellen.
Wären Auslandsniederlassungen deutscher Banken der Anzeigepflicht enthoben, könnten sich inländische Bankkunden faktisch der Erbschaftsbesteuerung entledigen. Die von der Klägerin dagegen geltend gemachten verfassungsrechtlichen, europarechtlichen und völkerrechtlichen Bedenken hat der BFH zurückgewiesen. Empfehlung von Markus Miller, Chefredakteur des Wirtschaftsmagazines "Kapital & Steuern vertraulich", sowie Initiator der Private Banking Informationsplattform GEOPOLITICAL.BIZ:
Wenn Sie bei einem Bankinstitut sind, dass in mehreren Ländern Bankniederlassungen unterhält, und Sie möchten Ihre Vermögenswerte aus welchen Beweggründen (Diversifikation, Persönliche Präferenzen, Erbfolge, Haftung, Scheidung, Steueroptimierung usw.) auch immer in unterschiedlichen Ländern und Rechtsräumen veranlagen, dann setzen Sie diese wichtige und intelligente Strategie auf keinen Fall nur bei einer Bank (und Ihren Filialen, Niederlassungen und Repräsentanzen) um! Binden Sie unterschiedliche Anbieter (Banken, Vermögensverwalter, Treuhänder, Rechtsanwälte) in unterschiedlichen Ländern und Rechtsräumen ein. Somit streuen Sie operative und strategische Risiken gerade im Bereich der unsichern Rechtsprechung, ohne dass grenzüberschreitende Querverbindungen der einzelnen Anbieter negative Einflüsse haben können! Wie gesagt, legen Sie nicht alle Eier in einen Korb, sondern nutzen Sie für die einzelnen Körbe auch noch unterschiedliche Transportmittel (Banken), Transportwege (Banken, Treuhänder, Rechtstrukturen) und Transportzeiten (Rechtsräume)! Informieren Sie sich genauestens über die Strukturen Ihrer Bank und fragen Sie, ob Ihre Bank in Österreich oder der Schweiz beispielsweise "nur" eine Filiale oder Repräsentanz einer Deutschen Bank ist!
Vorsicht im Kleinwalsertal!
Im Österreichischen Kleinwalsertal gibt es beispielsweise zwei Sparkassen, wobei eine zu einer Österreichischen Sparkasse gehört der Dornbirner Sparkasse mit Hauptsitz in Dornbirn/Österreich und eine zweite die Sparkasse Riezlern, welche eine Auslandsfiliale der Sparkasse Allgäu mit Sitz in Kempten/Deutschland ist. Eine Rückfrage von Markus Miller bei der Sparkasse Allgäu zu dieser Thematik wurde mit dem "Verweis auf das verfassungsrechtlich gesicherte Österreichische Bankgeheimnis beantwortet". Was diese Aussage Wert ist, wird die nahe Zukunft zeigen! Nicht nur in Bezug auf den Todesfall, auch in Bezug auf die Abgeltungssteuer könnte laut Ansicht einiger Rechtsexperten hier durchaus eine Abführungspflicht für diese Auslandsfilialen deutscher Banken bestehen. Auf jeden Fall ist es aus Risikomanagement-Sicht (Operative und Strategische Risiken) nicht ratsam bei Auslandsdepots Filialen von Deutschen Banken zu wählen!
Im Kleinwalsertal sind beispielsweise die Volksbank Kleinwalsertal und die Hypo Landesbank empfehlenswert, im benachbarten Jungholz das Bankhaus Jungholz. Alle drei Banken verfügen auch über Kontoführungsmöglichkeiten in der Schweiz. Zum Thema Bankgeheimnis in anderen Ländern kann Markus Miller näheres empfehlen zur Lektüre, nämlich gerade in Bezug auf das Österreichische Bankgeheimnis gibt es ein aktuelles Fachbuch:
"Das Bankgeheimnis im Gerichtlichen Strafverfahren":
Das Bankgeheimnis schützt alle Informationen, die der Bank vom Kunden anvertraut werden. Es garantiert allerdings keine Anonymität gegenüber den Strafverfolgungsbehörden. § 38 Abs 2 Z 1 BWG ermöglicht den Kreditinstituten bankgeheime Unterlagen herauszugeben, ohne ihre Geheimnispflicht zu verletzen. Sind die Voraussetzungen des § 145a StPO erfüllt, sind sie zur Herausgabe der Unterlagen verpflichtet. Neben § 38 Abs 2 Z 1 BWG erläutert die Autorin die in § 145a StPO normierten Ermittlungsmethoden wie Identitätsermittlung, Kontoauskunft, Kontoöffnung und Überwachung. Zwangsmaßnahmen, die mit dieser Thematik in engem Zusammenhang stehen, wie z.B. Hausdurchsuchung, Kontosperre und die Vernehmung von Mitarbeitern eines Kreditinstituts als Zeugen, ergänzen die Thematik. Ausführlich beschreibt die Autorin Rechtshilfenormen, die durch die verstärkte internationale Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden immer wichtiger werden. Ihr Ausblick auf das Strafprozessreformgesetz 2008 rundet die Darstellung ab.
Das Buch ist aus Sicht von Markus Miller weniger für den Privatanleger geschrieben, als vielmehr für Banken, Vermögensverwalter oder Anwälte, aber durchaus auch für den fortgeschrittenen und interessierten Privaten geeignet und bestätigt im Prinzip die schon des Öfteren publizierten Prognosen von Markus Miller - als Experte für internationale Vermögensstrukturierungen - im Bezug auf den Bankplatz Österreich!
Quelle: www.geopolitical.biz