Wenn man die stichprobenartigen Ergebnisse des ADAC-Tests Gebrauchtwagenkauf auf den gesamten Markt hochrechnen würde, hieße das nichts anderes, als dass jährlich rund 900 000 Autokäufer von dubiosen Autohändlern über den Tisch gezogen würden. Je 23 markengebundene und freie Autohändler in den sechs deutschen Ballungsgebieten München, Stuttgart, Köln, Hamburg, Berlin und Dresden hat der ADAC getestet. Das Ergebnis ist ernüchternd: Jeder vierte gewerbliche Anbieter fiel mit seinem Angebot durch, ein Viertel der Kandidaten kam über ein schwaches „durchschnittlich“ nicht hinaus. Und was noch schlimmer ist: Zwei Drittel der Fahrzeuge waren ihr Geld nicht wert.
Zu beachten ist, dass Besichtigungen grundsätzlich nur bei gutem Wetter vorgenommen werden sollten, um Lackfehler und Dellen erkennen zu können, raten die Experten. Kunden sollten gegenüber dem Händler darauf bestehen, zu einer Kfz-Prüfstelle ihrer Wahl zu fahren. In jedem Fall sollte geklärt werden, ob der Händler das Fahrzeug auf eigene Rechnung verkauft: Wenn das nicht der Fall ist und er im Kundenauftrag handelt, sei die Sachmängelhaftung ausgeschlossen.
Das Fahrzeug selbst sollte genau untersucht werden, rät der ADAC. Lackreste und Schweißnähte, aber auch uneinheitliche Farbtöne im Lack wiesen auf Reparaturen hin. Ölflecken unter dem Fahrzeug verraten einen undichten Motor. Verdächtig sei allerdings auch ein blitzblanker Motorraum: Häufig sollten auf diese Weise Lecks verschleiert werden. Bei einer Probefahrt sollten Schaltung und Bremse getestet und Nebengeräusche aufgespürt werden.
Der Verkäufer muss ein Jahr lang für Sachmängel haften, die bei einer Übergabe des Fahrzeugs bereits vorlagen. Macht der Kunde die Mängel innerhalb von sechs Monaten geltend, muss der Händler kostenlos nachbessern. Ab dem siebten Monat jedoch, muss der Käufer beweisen, dass der Mangel beim Kauf bereits vorlag.
Ist ein Vertrag erst einmal zustande gekommen, kann er laut ADAC nur im Ausnahmefall wieder rückgängig gemacht werden. Das sei beispielsweise dann der Fall, wenn der Verkäufer arglistig einen Mangel verschwiegen hat oder seiner Nachbesserungspflicht nicht nachkommt.
Quelle: www.adac.de